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„ A M O R E M ·  M E U M ·  P O P U L I S ·  M E I S ”

„Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte”

   Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch §16

Franz I. von Österreich

„Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.

 Die Freizügigkeit der Person und des Vermügens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
 Allen Staatsbürgern, welche in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen Steuern entrichten, gebührt daselbst das active und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen.

 Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.”

  Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867 Artikel 2 und 4 und 19

Zur Entstehungsgeschichte der Österreichischen Grundrechte

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